Colorplast
   

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Offerten
Unbefristete Offerten sind stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die auf Grund ungenauer Vorlagen oder unvollständiger Manuskripte erfolgen, haben bloss Richtpreischarakter.

Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat (sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Colorplast kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden.
Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so ist Colorplast berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

Lieferzeit
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vorlagen, Manuskripte, Gut zum Druck) vereinbarungsgemäss bei Colorplast eintreffen.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der gesamten Arbeitsunterlagen bei Colorplast und enden mit dem Tage, an dem der Auftrag Colorplast verlässt.
Wird das «Gut zum Druck» nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist Colorplast nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche Colorplast kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen verursacht durch Streik, Aussperrung, Strommangel sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Colorplast für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist Colorplast berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst ins Archiv zu nehmen.

Skizzen, Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Originale sowie fotographische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird.
Das Urheberrecht an derartigen Vorlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt.

Daten und Druckunterlagen
Die von Colorplast erstellten Daten und Druckunterlagen (digitales Bildmaterial, Satz, Lithos etc.) bleiben Eigentum von Colorplast. Daten und Filme werden auf Bestellung des Kunden archiviert. Colorplast kann dafür Rechnung stellen. Wir verweisen auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Werkvertrag Art. 363 bis 379 OR).

Mehraufwand
Vom Besteller verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung sowie nach dem «Gut zum Druck» verlangte Änderungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet.

Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.

Brancheübliche Toleranzen
Brancheübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Proof, Farbschwankungen, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (verschiedene Kunststoffe) bleiben vorbehalten.

Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

Mängelrüge
Die von Colorplast gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandung bezüglich Qualität und Quantität hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen.

Haftung
Die Haftung von Colorplast wird ausdrücklich auf den Wert der bestellten Ware beschränkt. Die Haftung für darüber hinausgehenden Schaden und für Folgeschäden, Sekundärschäden, mittelbare Schäden usw. wird wegbedungen. Ebenfalls ausdrücklich wegbedungen wird die Haftung für Schäden durch Sublimieren und die Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit bei Redaktion und Ausführung kartographischer Werke.
Vom Besteller gelieferte Manuskripte, Originale und andere Materialien oder für ihn an Lager genommene Teil- oder Fertigprodukte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Weitergehende Risiken hat der Besteller selbst zu tragen.

Anforderungen an vom Besteller geliefertes Material
Der Besteller haftet dafür, dass das von ihm gelieferte Material die für die Verarbeitung geforderte Eignung aufweist.

Lieferung, Verpackung
Transportkosten sind (sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen
wurden) nicht im Preis inbegriffen.
Sämtliche Sendungen gehen auf Gefahr des Bestellers. Trotzdem sind Transportschäden vor der Annahme der Ware dem Transporteur zu melden. Vom Besteller geliefertes oder beschafftes Material ist frei Haus zu liefern.

Proben
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an Colorplast druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzugeben. Colorplast haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die
Haftung von Colorplast für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschulden.

Aufbewahrung von Durckunterlagen und Daten
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Fotolithographien, Nutzenfilmen, Platten, Satz, Abzügen und Daten besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Lagerung bzw. Archivierung der Daten erfolgt gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden durch ein Schiedsgericht beurteilt. Es entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtbarkeit endgültig. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und gemeinsam bezeichnen sie den Obmann. Können sich die Parteien hierüber nicht verständigen, so wird der Obmann durch den Präsidenten des Handelsgerichtes des Kantons Zürich bezeichnet. Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von Fr. 10 000.– nicht erreicht, werden durch den Obmann als Einzelschiedsrichter beurteilt. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Zürcher ZPO für das ordentliche Verfahren sowie des Konkordats Anwendung; jedoch ist die Urteilsberatung des Dreier-Schiedsgerichts geheim. Mit Zustimmung beider Parteien kann das Schiedsgericht weitere abweichende Verfahrensvorschriften aufstellen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich.

Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mit der Bestellung verbundene Bedingungen, welche von den vorliegenden abweichen, gelten als nicht geschrieben.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgericht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich.

 
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